Die Gewerbeimmobilie



Die Gewerbeimmobilie erfährt im Bürgerlichen Gesetzbuch an verschiedenen Stellen eine gesonderte Behandlung. Für den Abschluss von befristeten Verträgen, die in diesem Immobiliensektor besonders häufig sind, gelten besondere Formvorschriften, die in der Praxis häufig verletzt werden und damit die wirtschaftliche Zielbestimmung der Anmietung oder Vermietung der Immobilie gefährden. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Die langfristige Vertragsbindung birgt darüber hinaus Risiken hinsichtlich der Höhe des Mietzinses, die durch entsprechende Gleitklauseln auszugleichen sind. Auch hier hat die Rechtssprechung indessen enge Grenzen gesetzt.

Anders als beim Wohnraummietvertrag sind die Parteien in der Gestaltung des Gewerbemietvertrages wesentlich freier. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Gewerbetreibende als geschäftserfahrene Personen unter sich sind, so dass die Mieter weniger Schutz brauchen. So gelten beim Gewerbemietvertrag viele Regelungen über den Kündigungsschutz oder über Mieterhöhungen nicht. Außerdem sind Vereinbarungen möglich, die beim Wohnungsmietvertrag unzulässig wären. So kann es dem Mieter beispielsweise oft erschwert werden, bei Mängeln der Mietsache die Mietzahlung zu kürzen.

Darüber hinaus können dem Mieter auch weit mehr Verpflichtungen, die eigentlich den Vermieter treffen, auferlegt werden, als dies bei einem Wohnraummietvertrag möglich ist. Auch auf diesem Gebiet gibt es jedoch Grenzen, weshalb Sie sich beim Erstellen des Vertrages anwaltlich beraten lassen sollten, wenn Sie wegen einzelner Punkte unsicher sind.

Insbesondere die Beendigung des Mietverhältnisses kann rechtliche Probleme aufwerfen. So kann es beispielsweise sein, dass sich nach nur einem halben Jahr herausstellt, dass sich das Geschäft nicht rentiert, der Mietvertrag wurde jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Oder was passiert, wenn der Unternehmer plötzlich so schwer erkrankt, dass er sein Geschäft dauerhaft nicht mehr ausführen kann? Der Unternehmer steht in diesem Fall vor der schweren Frage, was er tun kann und ob es überhaupt Möglichkeiten gibt, das Mietverhältnis zu beenden.

Auch den Vermieter treffen beim Abschluss eines Gewerbemietvertrages besondere Pflichten. So hat er zum Beispiel darauf zu achten, dass es zwischen den Mietern keine gewerblichen Sortimentsüberschneidungen gibt.